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  • 26.02.Steinhagen, Mensa der Realschule
    Frühjahrsempfang der CDU

Ralph Brinkhaus CDU

www.ralphbrinkhaus.de

Finanzpolitik

 

 

Mein Arbeitsschwerpunkt im Finanzausschuss des Bundestages: Verbesserung der Stabilität und der Sicherheit der Finanzmärkte

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beschäftigt sich mit den Steuern, der Geldpolitik und den Finanz- und Kapitalmärkten. Der Ausschuss berät Gesetzentwürfe, Anträge, Berichte und Entschließungen zu diesen Themen. Hinzu kommen Vorlagen der Europäischen Union.

14 Mitglieder des Finanzausschusses gehören der CDU/CSU-Fraktion an. Wir haben die Themen untereinander aufgeteilt. Als Berichterstatter für Finanzmarktfragen, Bilanzrecht sowie Steuerberatung und Steuerberatende Berufe begleite ich unter anderem federführend alle Gesetzesinitiativen, die die Themen Bankenregulierung und Kapitalmarkt betreffen.

Derzeit wird sowohl auf Bundes- als auch auf europäischer und auf internationaler Ebene mit Hochdruck an einem umfangreichen Maßnahmenpaket gearbeitet, das die Stabilität und Sicherheit der Finanzmärkte dauerhaft erhöhen soll. Es gilt, Lehren aus der Finanzmarktkrise zu ziehen und die Gefahr derartiger Krisen zukünftig zumindest zu verringern.

Aktuelles aus der Finanzpolitik


30.11.2011: Flosbach/Brinkhaus: Finanztransaktionsteuer sinnvoller Beitrag zur Beteiligung des Finanzsektors an den Kosten der Krise


Oktober 2011: Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts


Am 27. Oktober haben wir das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts im Bundestag verabschiedet. Mit dem Gesetz werden nun auch die sogenannten „freien“ Vermittler einer flächendeckenden Aufsicht unterworfen und die Anforderungen an Berater und Vermittler insbesondere bezüglich Qualifikation, Registrierung und Berufshaftpflicht an die Regelungen im Versicherungsaufsichtsgesetz angepasst.

Wichtige Punkte des Gesetzes:

  • Verschärfte Produktregulierung

Vermögensanlagen werden als Finanzinstrumente im Sinne des KWG und des WpHG qualifiziert. Dies führt dazu, dass ihr Vertrieb durch zugelassene Wertpapierhandelsdienstleistungsunternehmen unmittelbar den anlegerschützenden Vorschriften des WpHG und der BaFin-Aufsicht untersteht.

Für Verkaufsprospekte, welche grundsätzlich für Vermögensanlagen zu erstellen sind, sollen künftig wesentlich strengere Anforderungen in Bezug auf Inhalt und Prüfung eingeführt werden. Die BaFin ändert dementsprechend ihre Prüfungsmaßstäbe, d.h. sie überprüft die Verkaufsprospekte künftig auf Vollständigkeit, Kohärenz und Widerspruchsfreiheit. Auch Nachträge auf Verkaufsprospekte müssen von der BaFin gleichermaßen geprüft und gebilligt werden. Darüberhinaus haben die Unterlagen, die bei der Aufsicht einzureichen sind, Angaben zu enthalten, die eine Einschätzung der Zuverlässigkeit des Emittenten der Vermögensanlagen. Das Gesetz führt zudem Kurzinformationsblätter – sogenannte Vermögensanlagen-Informationsblätter, ähnlich den Produktinformationsblättern im Wertpapierhandelsbereich – ein, durch die Anleger kurz und verständlich über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Vermögensanlagen informiert werden sollen. Außerdem sind Emittenten von Vermögensanlagen künftig verpflichtet, einen geprüften Jahresabschluss vorzulegen.

  • Erhöhte Anforderungen an die Vertriebsseite

Bisher standen Vermittler von Finanzanlagen nur in einigen Fällen unter der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsbehörden. Durch die Neuregelungen im vorliegenden Gesetz fallen nunmehr alle sogenannten „freien“  (gewerblichen) Finanzanlagenvermittler wie die Versicherungsvermittler unter die Gewerbeaufsicht der Länder. Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind auch für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis zuständig.

Finanzanlagenvermittler sind künftig verpflichtet, ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen. Zusätzlich dazu müssen Finanzanlagenvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und sich im bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister registrieren lassen, um überhaupt eine Gewerbeerlaubnis zu erhalten. Außerdem haben die Vermittler künftig strengere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Dadurch wird ein den Wohlverhaltenspflichten des WpHG entsprechendes Anlegerschutzniveau sichergestellt.

  • Verbesserungen bei der Prospekthaftung

Bislang konnte eine Verjährung für Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte bereits nach einem Jahr eintreten. Künftig gilt hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

  • Begrenzung der Vermittlerprovisionen in der privaten Kranken- und Lebensversicherung

Im parlamentarischen Verfahren wurde zusätzlich eine Änderung zur Begrenzung der Vermittlerprovisionen im Bereich der privaten Krankenversicherung und zur Verlängerung der Stornohaftungszeiten in der privaten Kranken- und Lebensversicherung eingebracht, die nun mit dem Gesetz verabschiedet wurde. Hintergrund ist, dass insbesondere im Bereich der privaten Krankenversicherungen in den letzten Jahren Missbrauch betrieben wurde und Versicherungsvermittler ihren Kunden in den ersten Jahren eines Versicherungsverhältnisses den Wechsel zu einer anderen Versicherung empfohlen haben, allein um dadurch zusätzliche Provisionen zu erzielen. Diesem missbräuchlichem Verhalten soll nun Einhalt geboten werden.

Die Änderungen betreffen insbesondere:

  • Verlängerung der Stornohaftung auf 5 Jahre; diese Regelung greift nicht, wenn die Stornierung eindeutig nicht im Verantwortungsbereich des Vermittlers liegt (z.B. Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV).
  • Begrenzung der Abschlussprovisionen auf 9 Monatsbeiträge (Begrenzung bezieht damit keine sonstigen allgemeinen Vergütungen, insbesondere keine Bestandspflegeprovisionen, mit ein).

Oktober 2011: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems


Ebenfalls am 27. Oktober 2011 haben wir in 2./3. Lesung im Bundestag das Gesetz zur Umsetzung des EU-Finanzaufsichtspakets beschlossen. Das Gesetz beschränkt sich auf Anpassungen der deutschen Finanzaufsichtsgesetze, die erforderlich sind, um die neuen EU-Finanzaufsichtsstrukturen mit den deutschen Gesetzen in Einklang zu bringen.

Hintergrund der Gesetzgebung ist, dass zum 1. Januar dieses Jahres ein neues Europäisches Finanzaufsichtssystem, bestehend aus dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und einem behördenübergreifenden Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, geschaffen wurde. Zur Errichtung dieser EU-Behörden und Ausschüsse wurden insgesamt fünf EU-Verordnungen erlassen und elf bestehende EU-Richtlinien im Finanzmarktbereich an die neuen EU-Finanzaufsichtsstrukturen angepasst.

Das Gesetz sieht im Wesentlichen vor,

  • Die BaFin in das Europäische Finanzaufsichtssystem einzubinden,
  • Die Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten der BaFin gegenüber den Europäischen Aufsichtsbehörden zu konkretisieren, und
  • Das Verfahren zur Einbeziehung der Europäischen Aufsichtsbehörden bei Meinungsverschiedenheiten oder mangelnder Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zu konkretisieren.

Im parlamentarischen Verfahren wurden zudem Änderungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des BaFin-Exekutivdirektoriums aufgenommen. Die Änderungen sehen in einem neu gestalteten § 9 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) vor, dass die Mitglieder dieses Direktoriums zukünftig nicht mehr als Beamte, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ihr Amt ausüben werden. Ausschlaggebend für diese Änderung ist der im Herbst erfolgende Eintritt des bisherigen BaFin-Chefs in den Ruhestand und die damit verbundene – sich als schwierig gestaltende – Suche nach einem geeigneten Kandidaten, was hauptsächlich in der Differenz zwischen der jetzigen Beamtenbesoldung und den Gehaltsvorstellungen etwaiger Kandidaten begründet ist. Um diese Problematik zu beheben und rechtzeitig einen Nachfolger zu finden, haben wir uns dafür eingesetzt, die Änderungen vorzunehmen. Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ist es möglich, Gehälter und Versorgungsansprüche individuell abgestimmt vertraglich zu regeln.


19.10.2011: Ralph Brinkhaus und Klaus-Peter Flosbach: Christlich-liberale Koalition bekämpft Missbrauch bei der Vermittlung von privaten Kranken- und Lebensversicherungen

 


19.10.2011: Ralph Brinkhaus und Klaus-Peter Flosbach: Christlich-liberale Koalition greift bei der Regulierung des grauen Kapitalmarktes durch

 


19.07.2011: Deutscher Bankensektor gut  durch die Krise gekommen

 


18.07.2011: Keine Überregulierung durch Brüssel bei den Eigenkapitalvorschriften für Banken

 


04.05.2011: Ralph Brinkhaus unterstützt Restrukturierungsfondsverordnung

 


11.04.2011: Ralph Brinkhaus spricht sich gegen Pläne zur EU-Steuer aus

 


April 2011: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz)

 

Mit der 2./3. Lesung am 8. April im Bundestag wurde die novellierte europäische Investmentfondsrichtlinie in nationales Gesetz umgesetzt. Das Umsetzungsgesetz dient der Effizienzerhöhung des Investmentfondsgeschäftes und der Schaffung von wettbewerbsfähigen Rahmenbedingungen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Anleger in Investmentfonds ausreichend informiert sind und somit fundierte Anlageentscheidungen treffen können.

Die wesentlichen Inhalte des Umsetzungsgesetzes sind im Einzelnen:

  • Mit OGAW-IV wurde der EU-Pass für Verwaltungsgesellschaften eingeführt, welcher eine einmalige, in allen Mitgliedstaaten gültige Zulassung ist, die es den zugelassenen Verwaltungsgesellschaften ermöglicht, in anderen EU-Mitgliedstaaten Investmentfonds durch eine Zweigniederlassung oder mittels grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zu verwalten.
  • Die Aufsicht über die Verwaltungsgesellschaften in den Bereichen Zulassung, Aufsicht, Struktur, Geschäftstätigkeit und bezüglich der zu veröffentlichen Informationen wird in den Mitgliedstaaten harmonisiert. Die Aufsicht wird insbesondere durch einen verbesserten Informationsaustausch zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)  und den Auf­sichtsbehör­den anderer EU-Mitgliedstaaten gestärkt.
  • Um die kleinteilige Struktur der OGAW-Fonds in Europa aufzubrechen und auch Verschmelzungen von Fonds zugunsten geringerer Verwaltungskosten zuzulassen, wurden bestehende administrative und rechtliche Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Fondsverschmelzung abgebaut. Das Umsetzungsgesetz sieht ein vereinfachtes Verfahren für eine grenzüberschreitende Verschmelzung vor, die es den Kapitalanlagegesellschaften (KAGs) ermöglicht, effizientere Fonds zu schaffen. Durch die Ermöglichung von grenzüberschreitenden sogenannten Master-Feeder-Konstruktionen (eine Form des Poolings von Vermögenswerten) wird die Fondseffizient gesteigert.
  • Für alle deutschen Publikumsfonds wird zum 1.7.2011 ein Dokument, welches die wesentlichen Anlegerinformationen („Key Investor Document“ – KID) enthält, verpflichtend erstellt werden müssen. Der vereinfachte Verkaufsprospekt wird damit abgelöst. Das KID enthält Angaben zu „Zielen und Anlagepolitik“, „Risiko- und Ertragsprofil“, „Kosten“, „Frühere Wertentwicklung“ und „Praktische Informationen“ und bietet somit eine standardisierte Informationsmöglichkeit für Anleger, unterschiedliche Produkte zu vergleichen.
  • Das Gesetz sieht eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für sogenannte Mikrofinanzfonds vor.
  • Zudem sieht das Gesetz Änderungen im § 16 Geldwäschegesetz vor, welche den zuständigen Länder-Aufsichtsbehörden die notwendigen Befugnisse geben, um eine wirksame Aufsicht über die Geldwäsche-Verpflichteten sicherstellen zu können. Die punktuelle Änderung des Geldwäschegesetzes wurde bereits jetzt an das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz angehängt, um den seitens der Kommission und der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) geforderten Vorgaben zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung Rechnung zu tragen. Das Thema Geldwäschebekämpfung wird allerdings zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal umfassender aufgegriffen werden.
  • Ferner wurde die Regelung, die Frist für den zur Erlangung des REIT-Status erforderlichen Börsengang für Vor-REITs auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert. Weitere Verlängerungen sind jedoch zukünftig nicht angedacht.
  • Das Gesetz enthält Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug, um missbräuchliche Steuergestaltungen im Zusammenhang mit Leerverkäufen zu verhindern.
  • Darüberhinaus strebt das Umsetzungsgesetz an, bestimmte steuerliche Rahmenbedingungen im Investmentsteuergesetz und die Umstrukturierungsvergünstigung von Unternehmen im Rahmen der Grunderwerbsteuer weiterzuentwickeln bzw. an neue Gegebenheiten anzupassen.

April 2011: Verordnung über die Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsverordnung – RestruktFV)

 

Der Deutsche Bundestag hat die Restrukturierungsfondsverordnung am 8. April 2011 zur Kenntnis genommen. Damit geht der Kabinettsentwurf nun ohne Änderungen an den Bundesrat weiter, der die Verordnung am 27. Mai beraten wird. Normalerweise bedürfen Verordnungen keiner Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates, sondern werden von der Bundesregierung erlassen. Aufgrund der hohen Bedeutsamkeit des Inhalts der Verordnung wurde jedoch im Restrukturierungsgesetz festgelegt, dass die Verordnung dem Bundestag und Bundesrat vor Inkrafttreten zugeleitet werden muss.

Die Verordnung ist elementarer Bestandteil des Restrukturierungsgesetzes, welches Ende Oktober vergangenen Jahres im Bundestag verabschiedet wurde und am 1.1.2011 in Kraft getreten ist. Mit dem Gesetz wurde die Gründung eines Restrukturierungsfonds geregelt, welcher von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) verwaltet wird und in welchen alle Kreditinstitute, die unter den § 1 des Kreditwesengesetzes fallen, jährlich einen Beitrag einzahlen müssen. In der Verordnung werden nun die Details zur Bankenabgabe, wie der Fonds konkret mit Geld zu füllen ist, geregelt.

Je größer eine Bank und je größer ihr „Vernetztheitsgrad“ mit anderen Banken ist (d.h. je systemischer die Bank ist), desto höher fällt auch ihre entsprechende Abgabenleistung aus. Die Zumutbarkeitsgrenze wurde auf 15% des Jahresgewinns der jeweiligen Bank begrenzt. Banken, die den Beitrag zur Bankenabgabe nicht leisten können (z.B. aufgrund eines negativen Jahresergebnisses) müssen die nichtgezahlten Beiträge in den Folgejahren nachzahlen.

Mit der Bankenabgabe werden nun die Banken an den Kosten künftiger Finanzkrisen beteiligt.


06.04.2011: Ralph Brinkhaus und Klaus-Peter Flosbach: Koalition beteiligt Banken an den Kosten von Finanzkrisen

 


06.04.2011: Ralph Brinkhaus und Klaus-Peter Flosbach: Koalition verbessert Wettbewerbsbedingungen für Investmentfonds und erhöht Transparenz für Investmentfondsanleger

 


11.02.2011: Ralph Brinkhaus und Klaus-Peter Flosbach: Koalition greift beim Anlegerschutz durch – Anlegerschutz deutlich gestärkt



Februar 2011: Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) verabschiedet

 

 

Mit diesem Gesetz werden zahlreiche aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen, um den Anleger- und Verbraucherschutz nachhaltig zu stärken und das Vertrauen der Anleger in funktionsfähige Finanz- und Kapitalmärkte und ein faires, kundenorientiertes Finanzdienstleistungsangebot wieder herzustellen. Die wichtigsten Inhalte sind folgende:

  • Erweiterung der Mitteilungspflichten hinsichtlich des Erwerbs von Aktien bzw. Rechten auf Aktien

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bereits bestehenden Mitteilungspflichten hinsichtlich des direkten Erwerbes von Aktien (§21 WpHG) bzw. dem Halten von Finanzinstrumenten, die ihrem Erwerber das Recht verschaffen, Aktien zu erwerben (§25 WpHG), umgangen worden sind, indem Finanzinstrumente ausgestaltet worden sind, die nicht unter die §§ 21 und 25 WpHG fallen (z.B. der Fall Conti-Schaeffler). Mit dem nun gesetzlich verankerten neuen § 25a WpHG wurde eine Auffangregelung geschaffen, die nunmehr alle Finanzinstrumente meldepflichtig machen soll, die es dem Inhaber faktisch oder wirtschaftlich ermöglichen, Aktien zu erwerben. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 25a WpHG werden mit einem Bußgeld von EUR 1 Mio. als Ordnungswidrigkeit bestraft.

  • Produktinformationsblatt

In der Krise wurde deutlich, dass Anleger über die von ihnen erworbenen Wertpapiere nicht ausreichend aufgeklärt waren. Damit Anleger zukünftig besser informiert Anlageentscheidungen treffen können, wurde mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ein kurzes, leicht verständliches Dokument eingeführt, welches die wesentlichen Merkmale und Informationen über das Finanzinstrument enthält – das sogenannte Produktinformationsblatt.

  • Registrierungspflicht und Sachkundenachweis für Anlageberater, Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte

Um Anleger besser vor Falschberatung zu schützen, werden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um Problemfeldern wie der heterogenen Qualifikation der Anlageberater oder der nachteiligen Beeinflussung durch Vertriebsinteressen entgegenzuwirken. Nunmehr sind Anlageberater, Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte von Finanzinstituten bei der BaFin zu registrieren. Zudem sind Beschwerden über die Anlageberatung unter Nennung des Mitarbeiters, ggf. der Zweigstelle und der Vertriebsstrukturen der BaFin weiterzuleiten. Die Anforderungen an die Sachkunde der in der Wertpapierberatung eingesetzten Mitarbeiter, der Vertriebsbeauftragten und der Compliance-Beauftragen werden ebenfalls konkretisiert. Bei Fehlverhalten von Mitarbeitern kann die BaFin Verwarnungen aussprechen und als „ultima ratio“ dem Finanzinstitut untersagen, den entsprechenden Mitarbeiter für bis zu zwei Jahre in der Anlageberatung einzusetzen.

  • Bestimmungen für eine bessere Liquiditätssteuerung offener Immobilienfonds

Verändertes Anlegerverhalten und zunehmend volatile Bewertungen am Immobilienmarkt haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass erstmals vor fünf Jahren Anbieter offener Immobilienfonds Schwierigkeiten hatten, das tägliche Rücknahmeversprechen von Fondsanteilen einzuhalten. Um offene Immobilienfonds nachhaltig wieder zu einem stabilen Produkt zu machen und als geeignete Anlageoption für Privatanleger zu erhalten, wurden zusätzliche regulatorische Maßnahmen getroffen, um offene Immobilienfonds zu stabilisieren. Dazu gehören u.a. die Einführung von Mindesthaltefristen und Kündigungsfristen, womit verdeutlicht wird, dass es sich bei offenen Immobilienfonds nicht um einen Ersatz für Tagesgeld handelt, sowie eine Verschärfung der Regeln zur Sicherstellung der kapitalanlagegesellschaftlichen und objektbezogenen Unabhängigkeit der Sachverständigen.


28.10.2010: Ralph Brinkhaus und Leo Dautzenberg: Wir ziehen die Lehre aus der Finanzkrise – Schieflagen von systemrelevanten Banken werden in Zukunft die Stabilität des Finanzsystems nicht mehr erschüttern können



 

 

Oktober 2010: Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) verabschiedet

Das Restrukturierungsgesetz ist ein weiterer entscheidender Schritt, um die Finanzmärkte besser und sicherer zu machen. Neben unseren bereits verabschiedeten Gesetzen, die die Aufsicht stärken und das Handeln der Finanzmarktakteure stärker regulieren, muss jedoch auch die Möglichkeit bedacht werden, dass trotz aller Vorsicht und Maßnahmen die Regulierung und Aufsicht einmal nicht greifen. Genau für diesen Fall haben wir das Restrukturierungsgesetz auf den Weg gebracht, mit welchem zukünftig verhindert werden soll, dass der Kollaps eines Kreditinstituts zum Kollaps des gesamten Finanzsystems führt. Gleichsam werden die Gläubiger für die entstehenden Kosten im Falle einer Insolvenz so weit wie möglich selbst aufkommen.

Das Gesetz beinhaltet folgende wesentliche Komponenten:

  • Reorganisation von Kreditinstituten

Für die Restrukturierung der Banken ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, dass es den in Schieflage geratenen Finanzdienstleistungsinstituten erlaubt, ihre Probleme zunächst ohne Eingriffe in die Drittrechte im sogenannten Sanierungsverfahren mittels bestehender Handlungsmöglichkeiten zu bewältigen. Sind die Probleme so schwerwiegend, dass sie zur Insolvenz des Instituts führen können, wird das Reorganisationsverfahren eingeleitet, was sich am Insolvenzplanverfahren orientiert, aber insgesamt wesentlich schneller und unter Einbeziehung der Anteilseigner erfolgt.

  • Aufsichtsrechtliches Restrukturierungsverfahren

Um zu vermeiden, dass in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Institute die Finanzmarktstabilität gefährden („systemrelevante“ Institute), wurden der Finanzaufsicht zudem Eingriffsrechte gegeben, die es ihr ermöglicht, die systemrelevanten Geschäftsbereiche eines Finanzdienstleistungsinstituts auf eine andere private Bank oder (vorübergehend) auf eine staatliche „Brückenbank“ zu übertragen, während nicht systemrelevante Teile ordnungsgemäß abgewickelt werden. Damit wird sichergestellt, dass eben nicht bestimmte Banken gerettet werden, sondern die Stabilität des Finanzsystems sichergestellt wird.

  • Restrukturierungsfonds

Die Kosten der Restrukturierungsmaßnahmen werden mittels eines Fonds gedeckt, der sich aus jährlichen Abgaben der Kreditinstitute in Deutschland und gegebenenfalls weiteren Sonderabgaben finanziert. Die jährliche Abgabe für Banken richtet sich nach der Risikoausrichtung, dem Grad der Vernetzungsgrad und der Größe des Instituts.

  • Verlängerung der Verjährungsfristen

Die bisherige Verjährungsfrist für die Haftung bei Pflichtverletzungen der Geschäftsführung bei Aktiengesellschaften, die börsennotiert oder Kreditinstitute sind, wird von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt. Damit können Entschädigungsansprüche bei Pflichtverletzungen längerfristig durchgesetzt werden.


15.10.2010: 16 Prozent auf alles – Brinkhaus und Linnemann drängen auf einheitlichen Mehrwertsteuersatz

 


17.09.2010: Der CDU Bundestagsabgeordnete und Finanzexperte Ralph Brinkhaus fordert eine Diskussion über höhere Eigenkapitalanforderungen für systemische Banken

 


20.07.2010: Dautzenberg und Brinkhaus in Brüssel – Finanzpolitiker der Union treffen Chef der Euro-Stabilisierungs-Fazilität Regling in Brüssel

 


16.07.2010: “Auf ein Wort mit Ralph Brinkhaus, MdB” im Newsletter des Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. (BVI)

 


Juli 2010: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie verabschiedet

 

Ziel des Gesetzes ist es, Schwachstellen in der bestehenden Regelung zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zu beseitigen. Bereits 2009 hat die EU drei Richtlinien zur Änderung der Bankenrichtlinie und der Kapitaladäquanzrichtlinie, welche im Jahr 2006 umgesetzt wurden, veröffentlicht, welche nun mit dem Gesetz der Bundesregierung in nationales Gesetz umgesetzt werden.

Das Gesetz greift insbesondere Defizite im Bereich der Verbriefungen, dem Liquiditätsmanagement der Banken und bei der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden über die nationalen Grenzen hinweg auf. Die wesentlichen Inhalte der neuen Regelungen sind folgende:

  • EU-weite Harmonisierung der Definition für hybride Finanzinstrumente, sowie die Vereinheitlichung der Anerkennung hybrider Kapitalbestandteile als Kernkapital;
  • Stärkung der Eigenverantwortung von Käufern und Verkäufern bei Verbriefungen, sowie strengere Kriterien, verschärfte Offenlegungsanforderungen und genauere Begriffsbestimmungen für Verbriefungen;
  • Änderung der Vorschriften bei Großkrediten, um insbesondere Konzentrationsrisiken besser erfassen zu können;
  • Errichtung von sogenannten “Aufsichts-Kollegien”, in denen alle an der Aufsicht über eine grenzüberschreitende Bankgengruppe beteiligten Behörden vertreten sind, um die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden grenzüberschreitend zu stärken und zu verbessern.

09.07.2010: Weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg, die Finanzmärkte ein Stück sicherer zu machen

 


02.07.2010: Bundestag verabschiedet weiteres Gesetz zur Stabilisierung der Finanzmärkte- Brinkhaus maßgeblich beteiligt

 


Juli 2010: Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte verabschiedet

 

Zentraler Inhalt dieses Gesetzes sind die so genannten „Leerverkäufe”. Ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und Staatspapieren der Eurozone sowie ungedeckte Kreditausfallversicherungen auf Staatsschuldtitel der Eurozone, die nicht Absicherungszwecken dienen, werden verboten. Hinter diesen trockenen Worten stehen Spekulationen, denen eine Mitschuld an der Verschärfung der Griechenlandkrise und dem Druck auf den Euro gegeben wird.Bei Leerverkäufen werden zum Beispiel Aktien verkauft, die dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs gar nicht gehören. Er spekuliert darauf, dass der Kurs der Aktien bis zum Zeitpunkt der Lieferung sinkt. Dann kann er sie zu dem günstigeren Preis einkaufen, der Weiterverkaufspreis bleibt aber hoch. Der Gewinn des Spekulanten steigt. Solche Transaktionen tragen nicht zur Realwirtschaft bei. Sie können darüber hinaus krisenverstärkend wirken.

Leider war es nicht möglich, eine international – oder zumindest europäisch – abgestimmte Lösung zu finden. Aber als stärkste europäische Volkswirtschaft müssen wir notfalls die Initiative ergreifen, alleine vorangehen und Zeichen setzen. Mit diesem Gesetz nimmt Deutschland jetzt eine Vorreiterrolle in Europa ein und trägt zur weiteren Stabilisierung der Finanzmärkte bei.


28.06.2010: Ralph Brinkhaus/Leo Dautzenberg: Leerverkaufsrisiken überzeugend beschränkt – Rechtsgrundlage für die Finanzaufsicht verbessert

 


24.06.2010: Ralph Brinkhaus Arbeitsschwerpunkt im Bundestag: Verbesserung von Stabilität und Sicherheit der Finanzmärkte – Schon zwei Gesetze mit auf den Weg gebracht

 


17.06.2010: Ralph Brinkhaus/Leo Dautzenberg: Vergütungspolitik stabilisierend gestalten – Wir wirken einer übertriebenen und verfehlten Vergütungspolitik entgegen

 


Juni 2010: Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Finanzinstituten verabschiedet

 

Dieses Gesetz verpflichtet Banken und Versicherungen dazu, ihr Vergütungssystem angemessen und transparent zu gestalten sowie am nachhaltigen Unternehmenserfolg auszurichten. Wenn ein Institut in eine ernste Schieflage gerät, können die Aufsichtsbehörden zukünftig die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen – wie zum Beispiel Boni – einschränken oder untersagen. Das ist wichtig, da die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, dass unangemessen hohe, vor allem aber rein auf kurzfristige Gewinne ausgerichtete Boni zu einer hohen Risikobereitschaft führen. In einigen Fällen sind hohe Boni sogar dann noch ausgezahlt worden, als Institute sich schon in einer Schieflage befanden. Das wird zukünftig nicht mehr gehen.Mir selbst war in den Beratungen vor allem eines wichtig: Das Gesetz muss die grundgesetzlich garantierte Tarifautonomie unangetastet lassen. Das war ein Haken, weil es der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ja genehmigt wird, in Vergütungssysteme einzugreifen. Ich habe mich deshalb gemeinsam mit meinem Kollegen von der FDP dafür stark gemacht, zusätzliche Formulierungen in das Gesetz einzufügen. Das war der Wunsch insbesondere von Gewerkschaften und Arbeitgebervertretern, und ich habe diesen Wunsch als berechtigt empfunden.


Mai 2010: Gesetz zur besseren Aufsicht über die Rating-Agenturen verabschiedet

 

Hierbei handelt es sich um ein Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung. Im Kern geht es darum, die Rating-Agenturen zukünftig besser kontrollieren zu können, da sie im Rahmen der Finanzmarktkrise keine gute Rolle gespielt haben. Zukünftig wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Lage sein, die Arbeit der Agenturen zu überprüfen. Gerade höhere Transparenz ist ein wesentliches Element, um das Eintreten von Krisen auf den hoch sensiblen Finanzmärkten unwahrscheinlicher zu machen.